Was ist als Erstmaßnahme im Notfall zu tun, wenn Sie eine kranke, verletzte oder junge Fledermaus gefunden haben? Fassen Sie eine Fledermaus immer nur mit Handschuhen oder einem sonstigen Schutz gegen Bisse an! Die Wahrscheinlichkeit, sich durch einen Fledermausbiss mit Tollwut zu infizieren, ist zwar äußerst gering - viele Arten können jedoch kräftig und schmerzhaft beißen.
Bei Findlingen mit größeren Wunden oder Knochenbrüchen kann nur ein Fledermausspezialist helfen. Sie sollten das Tier möglichst schnell in eine Notfallkiste setzen, zum Beispiel in eine Schachtel. Legen sie ein Tuch mit hinein. Verschließen Sie die Schachtel sehr gut, z. B. mit Klebe- oder Gummiband. Ein Zentimeter genügt den kleinen Arten zum Entkommen! Wenn Sie es sich zutrauen, können Sie dem Tier Wasser (mit Pipette oder Teelöffel seitlich an die Maulspalte) anbieten. Im Winter sollte die Notfallkiste in einen etwa 5 bis 10°C kühlen Raum gestellt werden, im Sommer sollte sie bei Zimmertemperatur aufbewahrt werden.
Ansprechpartner sind die Unteren Naturschutzbehörden. Landkreis Traunstein: 0861-58381 oder SG4.14@traunstein.bayern
Weitere Ansprechpartner finden Sie in der Tabelle des Landesamt für Umweltschutz. Siehe unten.
Als Mitglied der LBV Ortsgruppe Engelsberg und Arbeitsgruppe "Fledermaus" ist Andres Keil ebenfalls ein kompetenter Ansprechpartner. Er arbeitet mit bei Ausflugszählungen
und Kartierungen. Wenn Sie Fragen zur Artenbestimmung haben oder mehr über unsere heimischen Flattertiere wissen wollen, steht ihnen Andreas Keil gerne zur Verfügung. Er ist auch Anlaufstelle für
die Nothilfe für verirrte und erschöpfte Tiere. Immer wieder kommt es vor, dass Fledermäuse in ihrer Winterruhe gestört werden und zu viel Energie verbrauchen. Diese Tiere werden von ihm in
mühevoller Arbeit gepflegt, bis sie im Frühjahr wieder in die Freiheit entlassen werden können.
Adresse: Lagerhausstr. 3, 83342 Wiesmühl/Tacherting, Tel. 08634-224
Gesetzliche Regelung zu streng geschützten Arten
Alle heimischen Fledermausarten sind in Anhang IV eingestuft und gehören daher nach § 7 (2) Abs. 13,14 Bundesnaturschutzgesetz zu den streng geschützten Arten!